Über uns
Wehrausschuss
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Wehrausschuß
(1)Der Feuerwehrausschuß hat den Feuerwehrkommandanten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgF. gehören dem Feuerwehrausschuß an:
Weiters die gemäß Anlage 6 zur Satzung des Landesfeuerwehrbandes über Gliederung und Stärke (LGBl. Nr. 73/1979 und 25/1995) ernannten Zugs- und Gruppenkommandanten, der Kassier sowie der Schriftführer.
(2)Der Feuerwehrausschuß hat mindestens einmal vierteljährlich sowie bei Bedarf zu einer Sitzung zusammenzutreten, welche vom Feuerwehrkommandanten mindestens 3 Tage vor der Sitzung schriftlich unter Anführung der Tagesordnung einzuberufen ist, wobei dieser den Vorsitz führt. Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuß die a) Erstellung des Jahresvoranschlagsentwurfes und Rechnungsabschlusses b) Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung c) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern d) Beschluß über Versetzungen von Mitgliedern in den Reservestand bzw. Überstellung zu Feuerwehrmitgliedern außer Dienst e) Wahl der Delegierten für den Bezirksfeuerwehrtag f) Beschlußfassung über Vorschläge betreffend Ernennung zu Ehrendienstgraden. (3)Gemäß § 6 Abs. 6 Landesfeuerwehrgesetz 1979 idgF. ist der Bürgermeister mindestens 3 Tage vor der Sitzung des Feuerwehrausschusses schriftlich unter Anführung der Tagesordnung einzuladen, wobei er berechtigt ist, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. (4)Der Feuerwehrkommandant hat eine Feuerwehrausschußsitzung binnen 8 Tagen einzuberufen, wenn dies unter Angabe eines Grundes vom Bürgermeister, vom Bezirksfeuerwehr-kommandanten oder von mindestens 3 Stimmberechtigten des Feuerwehrausschusses verlangt wird. (5)Der Feuerwehrausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Sind weniger anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Feuerwehrausschußsitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten durchzuführen. (6)Der Behandlung der Tagesordnung hat die Verlesung des Protokolls der letzten Feuerwehrausschuß- Sitzung voranzugehen. (7)Für einen gültigen Beschluß des Feuerwehrausschusses ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei den Beratungen der Tagesordnung bzw. bei Beratungen über Anträge hat der Vorsitzende den Anwesenden gesondert das Wort zu erteilen (Wechselrede), wobei bei den Beratungen über einen und denselben Gegenstand dem gleichen Redner nur zweimal das Wort erteilt werden darf. Bei Stimmengleichheit gilt ein eingebrachter Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand mit Gegenprobe oder, falls dies von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten des Feuerwehrausschusses beschlossen wird, geheim mittels Stimmzettel. (8)Ist ein Mitglied des Feuerwehrausschusses von einer Beschlußfassung persönlich betroffen, so ist es von der Beratung und von der Beschlußfassung auszuschließen. (9)Über die Beratungen des Feuerwehrausschusses ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches die wesentlichsten Beratungsergebnisse zu enthalten hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Feuerwehrkommandanten zu unterfertigen. (Auszug aus der Mustersatzung der steirischen Freiwilligen Feuerwehren) |
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